Gutachten-Center Ratgeber

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und übersenden Ihnen heute Ihr Kfz-Haftpflichtgutachten.

Sie haben angegeben, dass Sie den Schaden - nach Gutachten - auf fiktiver Basis

abrechnen wollen.

Damit es nicht zu Mißverständnissen bei Kürzungen durch die Versicherungen kommt, haben wir Sie bereits über den weiteren Ablauf mündlich beraten.

Hier noch einmal schriftlich die wichtigsten Informationen zur fiktiven Abrechnung.

Grundsätzlich gilt:

Wenn kein Totalschaden festgestellt wurde, haben Sie im Reparaturfall das Recht, Ihr Fahrzeug in der markengebundenen Fachwerkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen.

Wir verwenden deshalb in unseren Gutachten auch bei (teilweise) fiktiver Abrechnung ausschließlich

die Stundenlöhne, die fachgerechten Instandsetzungswege und die anfallenden

ortsüblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Nähe.

Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Gutachten sachlich richtig erstellt wurde und dass die tatsächliche Schadenhöhe richtig ermittelt wurde.

In jedem Fall ist in einem sachlich richtig erstellten Gutachten eine Werkstatt als Kalkulationsgrundlage zu benennen.

Sie finden die von uns benannte Werkstatt immer auf dem Deckblatt des Gutachtens. Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat nachzuweisen, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht es mühelos und ohne Weiteres möglich ist, sich einer freien Fachwerkstatt zu bedienen, die technisch gleichwertige Reparaturen ausführt.

Wenn es zur Auszahlung durch die Versicherung kommt, kann es aufgrund der fiktiven

Abrechnung zu massiven Kürzungen kommen.

Sie erhalten dann von der Versicherung einen so genannten Prüfbericht. In diesem wird Ihnen erläutert, welche Kürzungen aus technischer Sicht vorgenommen wurden und welche Kürzungen nur deshalb vorgenommen wurden, weil Sie sich für eine Auszahlung nach Gutachten entschieden haben.

Bei technischen Kürzungen erstellen wir Ihnen gern eine Stellungnahme als Argumentationsgrundlage für die Versicherung.

Bei Kürzungen aufgrund der fiktiven Abrechnung können wir Ihnen nicht direkt helfen, sondern nur Ratschläge geben, wie Sie sich verhalten können, um den Kürzungen entgegen zu treten.

Stichwortratgeber –

Kürzungen bei fiktiver Abrechnung

Auszahlung ohne Mehrwertsteuer

Die Auszahlung nach Gutachten erfolgt grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer. Es handelt sich um keine Kürzung.

Kürzung der Stundenverrechnungssätze – Angabe einer Vergleichswerkstatt

Wenn die Stundensätze durch die Versicherung gekürzt wurden, muss die Versicherung die

günstigere Werkstatt benennen und den Beweis erbringen, dass die Reparaturqualität dieser

Werkstatt auch der, der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Sie können sich gegen diese Kürzungsart wehren, wenn Sie nachweisen, dass Ihr Fahrzeug immer in der Fachwerkstatt gewartet wurde (Scheckheftpflege), oder indem Sie sich entscheiden, Ihr Fahrzeug mit dem Nachweis der Rechnung doch reparieren zu lassen.

Kürzung der Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge

Bei dieser Kürzungspostion gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.

Die meisten Gerichte entscheiden jedoch so, dass diese Positionen auch bei fiktiver Abrechnung von der Versicherung zu zahlen sind, wenn diese Kosten ortsüblich sind. Wir berücksichtigen in unseren Gutachten die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten nur dann, wenn wir uns von der Ortsüblichkeit vergewissert haben.

Rechtlicher Beistand

In unserer Beratung vor Ort, haben wir Ihnen empfohlen, den Schaden mit rechtlichem Beistand abzuwickeln Wenn noch nicht geschehen, können Sie noch immer eine Kanzlei beauftragen, Sie

bei der Abwicklung des Schadens zu unterstützen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls von der

gegnerischen Versicherung bis zum Klagezeitpunkt zu übernehmen.